AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen FloristShop
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäfte, die zwischen der Fleurop AG, Lindenstr. 3-4, 12207 Berlin, Deutschland („Fleurop“) und Bestellern („Besteller“, gemeinsam mit Fleurop „Parteien“ und je einzeln auch „Partei“) über den FloristShop („Shop“) getätigt werden.
1. Bestellberechtigung und Geltung
1.1 Der Shop richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Ein Verkauf an Verbraucher findet nicht statt. Indem der Besteller sich im Shop registriert oder bestellt, sichert er zu, Unternehmer zu sein.
1.2 Für die im Shop getätigten Käufe gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers sind nur dann und insoweit verbindlich, als Fleurop ihre Geltung ausdrücklich in Textform anerkannt hat. Individuelle, im Einzelfall getroffene Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Vorbehaltlich des Gegenbeweises ist für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ein Vertrag bzw. die Bestätigung durch Fleurop in Textform maßgebend.
1.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Bestellers gültigen Fassung, die jeweils unter https://floristshop.de/agb abrufbar ist, auch für alle gleichartigen zukünftigen Geschäfte zwischen dem Besteller und Fleurop, ohne dass Fleurop in jedem Einzelfall wieder auf die Geltung dieser AGB hinweisen muss. Soweit dort zum Zeitpunkt der Bestellung keine AGB abrufbar sind, gelten die AGB in der dem Besteller zuletzt mitgeteilten Fassung.
1.4 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht abbedungen werden.
2. Zustandekommen des Vertrags
2.1 Bestellungen können direkt im Shop, aber auch telefonisch, in Textform oder schriftlich übermittelt werden
2.2 Die Präsentation von Waren im Shop stellt kein rechtlich verbindliches Angebot von Fleurop zum Vertragsschluss dar, sondern lediglich eine unverbindliche Aufforderung an den Besteller, ein Angebot abzugeben.
2.3 Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Besteller ist an sein Angebot vier (4) Werktage nach Zugang der Bestellung bei Fleurop gebunden.
2.4 Angebote können grundsätzlich von Bestellern aus dem In- und Ausland abgegeben werden, mit Ausnahme von Produkten mit individuellem Druck, die nur aus dem Inland bestellt werden können.
2.5 Ein Vertrag zwischen Fleurop und dem Besteller kommt zustande durch ein mit der Bestellung abgegebenes Angebot und dessen Annahme durch Fleurop durch eine Bestellbestätigung in Textform oder, wenn der Besteller keine Bestellbestätigung erhält, durch die Lieferung der Ware.
2.6 Bei telefonischen Bestellungen hat der Besteller die Angaben in der Bestätigung unverzüglich zu überprüfen. Unerhebliche Abweichungen von der telefonischen Bestellung, die aus der Bestellbestätigung erkennbar sind und bei denen Fleurop redlicherweise mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen konnte, werden wirksamer Vertragsbestandteil, soweit der Besteller nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen, nachdem er von der Abweichung Kenntnis erhält, in Textform widerspricht. Fleurop weist den Besteller darauf hin, dass telefonische Bestellungen die Gefahr von Missverständnissen bergen und Fleurop eine Online-Bestellung oder eine Bestellung in Textform bevorzugt.
2.7 Kleinere Abweichungen hinsichtlich der angegebenen oder dargestellten Produkteigenschaften, etwa bei der Farbe oder den Maßen, stellen keine Änderungen des Leistungsgegenstands dar, sofern diese Abweichungen produktionsbedingt sind, sich im Rahmen des Üblichen bewegen und dem Besteller zumutbar sind. Den Parteien ist insbesondere bekannt, dass Blumen und Pflanzen Naturprodukte sind, die saisonal und regional unterschiedlich verfügbar sind und leicht von Abbildungen abweichen können.
3. Versand
3.1 Angegebene Versand- oder Liefertermine sind unverbindlich. Fleurop versucht, die Bestellung nach Möglichkeit am Tag des Vertragsschlusses oder am nächsten Werktag zu versenden. In Einzelfällen kann es zu einer späteren Versendung kommen. Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich und in Textform vereinbart werden.
3.2 Produkte mit individuellem Druck werden nach der Bestellung erst angefertigt und anschließend versandt. Der Besteller hat dies bei seiner Disposition zu beachten.
3.3 Die Versendung erfolgt durch ein selbständiges Transportunternehmen. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware auf das Versandunternehmen auf den Besteller über. Fleurop haftet nicht für Transportschäden und Transportverzögerungen, es sei denn, Fleurop hat den Schaden zu vertreten, etwa bei einer fehlerhaften Verpackung. In diesem Fall finden die Haftungsregelungen unter Ziffer 7 Anwendung. Eingetretene Transportschäden und Transportverluste sind unverzüglich, soweit möglich, im Beisein des Transportunternehmens anzuzeigen und erst nach deren Erfassung im Speditionssystem zu quittieren, andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.
3.4 Sofern Fleurop verbindliche Lieferfristen nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Fleurop den Besteller hierüber unverzüglich informieren und die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Fleurop berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers wird Fleurop erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn Fleurop ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder Fleurop noch Fleurops Zulieferer ein Verschulden trifft oder Fleurop im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. Beeinträchtigt ein Ereignis höherer Gewalt (wie unter Ziffer 8 definiert) den Liefertermin, verschieben sich die Termine um die Dauer des Ereignisses, einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase von maximal zwei Wochen. Soweit Fleurop die Verzögerung zu vertreten hat, bleiben weitergehende Ansprüche des Bestellers nach Maßgabe der Ziffer 7 unberührt.
3.5 Fleurop ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teillieferungen vorzunehmen, sofern der Besteller hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird.
4. Preise, Versandkosten, Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags aktuellen veröffentlichten Preise von Fleurop zzgl. Transport- und Verpackungskosten sowie der am Tage der Lieferung oder Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Lieferungen an Besteller im Ausland wird keine Mehrwertsteuer berechnet, sofern sie Fleurop eine gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer mitteilen und die Steuer tatsächlich nach den jeweils anwendbaren Steuervorschriften nicht abzuführen ist.
4.2 Für den Versand innerhalb Deutschlands berechnet Fleurop pauschal Versandkosten zu den jeweiligen Versandarten, wie im Abschluss des Bestellvorgangs ausgewiesen und zwar unabhängig von der Höhe des Bestellwertes. Bei Lieferungen ins Ausland gelten abweichende Versandkosten, die im Laufe des Bestellvorgangs ausgewiesen werden oder mit der Bestellbestätigung mitgeteilt werden.
4.3 Der Kaufpreis wird, sofern nicht abweichend vereinbart, mit Vertragsschluss fällig, je nach gewählter Zahlungsart.
4.4 Fleurop behält sich vor, in begründeten Fällen den Versand der bestellten Artikel von einer vorangegangenen Zahlung des Bestellers abhängig zu machen. Der Versand der bestellten Artikel erfolgt in diesen Fällen unmittelbar nach Zahlungseingang (Vorkasse). Ein begründeter Fall liegt insbesondere vor bei Erstbestellungen oder, wenn es bei vorangegangenen Käufen zu einem Zahlungsausfall oder zu einer nicht unerheblichen Zahlungsverzögerung gekommen ist oder wenn Waren in erheblichem Wert bestellt werden.
4.5 Der Besteller gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn er Zahlungen nicht innerhalb der Zahlungsfrist geleistet hat. Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Fleurop behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller („gesicherte Forderungen“) behält sich Fleurop das Eigentum an der verkauften Ware vor.
5.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat Fleurop unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder wenn Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die Fleurop gehörende Ware erfolgen.
5.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist Fleurop berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften von der Vereinbarung zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Fleurop ist berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt von der Vereinbarung vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf Fleurop diese Rechte nur geltend machen, wenn Fleurop dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
5.4 Der Besteller ist bis zu einem etwaigen Widerruf durch Fleurop nach Ziffer 5.4.2 befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
5.4.1 Die aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt zur Sicherheit an Fleurop ab. Fleurop nimmt die Abtretung hiermit an.
5.4.2 Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Besteller neben Fleurop ermächtigt. Fleurop verpflichtet sich, die Forderung nur einzuziehen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Fleurop nicht nachkommt oder ein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und Fleurop den Eigentumsvorbehalt durch Ausübung eines Rechts geltend macht. Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann Fleurop verlangen, dass der Besteller Fleurop die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Außerdem ist Fleurop in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu widerrufen.
5.4.3 Soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen von Fleurop um mehr als 10 % übersteigt, wird Fleurop auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach Wahl von Fleurop freigeben.
6. Gewährleistung
6.1 Fleurop übernimmt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, jenseits der folgenden Gewährleistungsregelungen keine vertraglichen Garantien für die verkauften Waren, insbesondere im Hinblick auf deren Marktgängigkeit, die Eignung für einen bestimmten Zweck und die Nichtverletzung von Rechten Dritter. Etwaige Gewährleistungsansprüche werden nicht berührt.
6.2 Fleurop gewährleistet, dass die verkaufte Ware die vereinbarte Beschaffenheit hat. Die vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich ausschließlich aus den Angaben von Fleurop im Shop, die sich auf die gekauften Waren beziehen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen zwischen Fleurop und dem Besteller. Sämtliche Beschreibungen der Ware in Werbeaussagen stellen keine Beschaffenheitsvereinbarungen dar, soweit auf diese im Rahmen des Vertragsschlusses nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
6.3 Die Gewährleistung von Fleurop entfällt insoweit, als Mängel darauf beruhen, dass
6.3.1 der Besteller Änderungen an der Ware vorgenommen hat und Fleurop diese Änderungen nicht in Textform empfohlen oder freigegeben hat und/oder
6.3.2 der Besteller und/oder seine Mitarbeiter die Ware unsachgemäß genutzt haben.
6.4 Im Falle eines Mangels steht Fleurop ein zweimaliges Recht auf Nacherfüllung zu, bevor der Besteller die weitergehenden gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen kann. Fleurop ist jeweils eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
6.5 Fleurop kann wählen, Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) zu leisten oder eine mangelfreie Sache zu liefern (Ersatzlieferung). Das Recht von Fleurop, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
6.6 Erfolgt die Nacherfüllung durch den Austausch der Ware, schickt der Besteller innerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt des Ersatzprodukts das defekte Produkt an Fleurop. Die Gefahr des Untergangs auf dem Transportweg trägt der Besteller.
6.7 Fleurop ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller die fällige Vergütung bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
6.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten erstattet Fleurop nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann Fleurop von dem Besteller die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.
6.9 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Lieferung auf Mängel zu prüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens nach vierzehn (14) Tagen, in Textform anzuzeigen, nicht offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens vierzehn (14) Tage nach ihrer Entdeckung, und zwar in einer Weise, die es Fleurop ermöglicht, den Mangel zu reproduzieren. Fleurop ist nicht verantwortlich für einen Schaden, der dem Besteller entsteht, weil er einen Mangel verspätet gemeldet hat.
6.10 Verletzt der Besteller die unter Ziffer 6.9 geregelte Untersuchungs- und Rügepflicht, sind Mängelgewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn, Fleurop hat eine Garantie übernommen oder den Mangel arglistig verschwiegen.
6.11 Der Besteller wird Fleurop bei der Mängelbeseitigung in zumutbarem Umfang angemessen unterstützen.
6.12 Im Falle unerheblicher Mängel sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
6.13 Der Besteller darf eine Minderung nicht durch Abzug von der vereinbarten Vergütung durchsetzen. Entsprechende Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
6.14 Etwaige Schadensersatzansprüche stehen dem Besteller nur nach Maßgabe der Regelungen unter Ziffer 6. zu.
7. Haftung
7.1 Die Haftung von Fleurop auf Zahlung von Schadens- und Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen, soweit dies nicht in den folgenden Vorschriften anders geregelt ist:
7.1.1 Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist dabei jedoch auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen jede Partei aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Im Hinblick auf diesen vertragstypischen Schaden ist die Haftung von Fleurop für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 50.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt.
7.1.2 Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Fleurop oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
7.1.3 Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Fleurop oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
7.2 Soweit die Haftung von Fleurop ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Fleurop.
7.3 Sofern Fleurop eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware gegeben hat, wird der Inhalt dieser Garantie von der vorstehenden Haftungsbeschränkung nicht berührt.
7.4 Die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8. Höhere Gewalt
Fleurop haftet nicht für Aufwendungen oder Schäden, die durch Ereignisse außerhalb ihrer Kontrolle entstehen, die nicht von ihr schuldhaft verursacht wurden, nicht vorhersehbar waren und nicht durch Fleurop verhindert werden konnten, insbesondere Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, besondere Wetterbedingungen, Stromausfälle, Verkehrsunterbrechungen, Feuerschäden, Epidemien und Pandemien (insbesondere COVID-19), Rechtsänderungen und behördliche Verfügungen sowie Betriebsstörungen oder Versorgungsschwierigkeiten („höhere Gewalt“). In Fällen höherer Gewalt ist Fleurop für den Zeitraum, in dem sie durch die höhere Gewalt an einer Leistung gehindert ist, von dieser Leistung befreit. Fleurop wird der anderen Partei den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt in Textform anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die Auswirkungen möglichst gering zu halten.
9. Verjährung
9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung. Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Frist mit der Abnahme zu laufen. Gesetzliche unabdingbare Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 444, 445b BGB) bleiben unberührt.
9.2 Die Verjährungsfristen nach Ziffer 9.1 gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
10. Rechtswahl und Gerichtsstand
10.1 Soweit der Besteller Kaufmann oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über den und aus dem Vertrag Berlin-Schöneberg. Fleurop hat dennoch das Recht, den Besteller auch an einem sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
10.2 Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Fleurop und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, und unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB, gleich aus welchem Grunde, ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, so bleibt davon die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB unberührt. Anstelle der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke tritt eine rechtlich zulässige Regelung, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten.
11.2 Eine Aufrechnung gegenüber Ansprüchen von Fleurop ist dem Besteller nur möglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller.
11.3 Änderungen des geschlossenen Vertrages bedürfen der Textform.